Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Zur Vermeidung solcher an sich höchst unwahrscheinlicher Fälle wird im Allgemeinen die 
Befolgung der unter Nr. 4 gegebenen Anweisungen genügen. Eine weiter gehende, durch- 
gängige Verschärfung der Bestimmungen über die zulässigen äußersten Abweichungsgrenzen der 
Normale würde wieder andere Bedenken hervorrufen. Es wird jedoch mit Hinblick auf die 
möglichen Anhäufungen von Fehlern überhaupt, hiermit vorgeschrieben, daß bei der Revision 
eines bereits im Verkehre gewesenen Präcisions-Maaßes oder Gewichtes auf seine fernere 
Zulässigkeit berücksichtigt werden soll, ob das dabei angewandte Gebrauchsnormal im Sinne 
des Zuviel oder des Zuwenig von der Sollgröße abweicht. 
6. Um die in Nr. 5 angegebene Berücksichtigung des dem Gebrauchsnormale anhaftenden 
Fehlers in Ausführung bringen zu können, haben die Eichanstalten sich davon in Kenntniß zu 
erhalten, in welchem Sinne ihre Gebrauchsnormale von der Sollgröße oder von den 
zugehörigen Controlnormalen abweichen. 
v7. Wenn die Eichungsanstalten bei Untersuchung ihrer Gebrauchsnormale 
Fehler vorfinden, welche die bestimmten Grenzen überschreiten, so haben sie sofort entweder, 
so weit sie hierzu eingerichtet sind, die Gebrauchsnormale zu berichtigen, oder die fehlerhaften 
Stücke zur Berichtigung einzusenden. 
8. Wegen der von den Eichanstalten auszugebenden Bescheinigungen über vor- 
genommene Arbeiten ist Folgendes zu bemerlen: 
A. Eichscheine werden nur für solche Gegenstände ausgefertigt, welche bei der vor- 
genommenen Prüfung sich als stempelfähig erwiesen haben und wirklich gestempelt worden sind. 
B. Rückgabescheine werden für Gegenstände ausgestellt, die bei der Prüfung 
a) sofern sie noch nicht gestempelt waren, um mehr als die beim Eichen gestattete 
Abweichung als unrichtig befunden wurden, 
b) sofern sie bereits mit dem Eichungsstempel versehen sind, wenn sie bei einer eich- 
amtlichen Prüfung vorschriftswidrig befunden werden und ihnen vor der Rückgabe 
die Begluubigung ihrer Zulässigkeit im öffentlichen Verkehr durch Vernichtung des 
Stempels zu entziehen ist. 
In beiden Fällen wird vorausgesetzt, daß die nach den bestehenden Bestimmungen zu- 
lässige Berichtigung entweder an sich oder wegen des Widerspruchs der Betheiligten nicht 
bewirkt werden kann. 
9. Wenn auf einer der vorher unter A und B aufgeführten Bescheinigungen mehrere 
Gegenstärde gleichzeitig eingetragen werden, so sind jedesmal nur diejenigen in eine Ge-
	        
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