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zuweisen, daß die Waage noch bei der höchsten Belastung, für welche sie angewendet werden
soll, hinreichend empfindlich ist, man kann also die Prüfung der Empfindlichkeit und der
Tragfähigteit mit einander verbinden. »
Hierzu setzt man auf die eine Waagschale so viel Gewicht, als die auf dem Waagbalken
bezeichnete Tragfähigkeit angibt, und bringt die Waage durch Gegengewichte in das Gleich-
gewicht. Hierauf legt man in die eine Schale dasjenige Gewicht, durch welches, je nach
der Bestimmung der Waage, die Grenze ihrer Zulässigkeit vorschriftsmäßig bestimmt ist (§. 63
der Eichordnung). Hätte man z. B. eine gewöhnliche Balkenwaage, deren Tragfähigkeit auf
100 K. angegeben wäre, so würde man die Waage auf jeder Schale mit 100 K. belasten,
und ein auf eine Schale hinzugefügtes Gewicht von 00 G. (nämlich 100 mal 5 D) mußte
einen deutlichen Ausschlag der Zunge geben. Dieser Ausschlag muß von gleicher Größe nach
der entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn die 50 G., statt in die erste, nunmehr in die
zweite Schale gelegt werden.
Wäre die Waage als Präcisionswaage angemeldet worden, so hätte bereits ein Ueber-
gewicht von 10 G. einen deutlichen Ausschlag geben müssen.
Die Prüfung der Empfindlichkeit ist ferner in allen Fällen auch mit einer geringeren
als der größten zulässigen Belastung vorzunehmen, nämlich:
bei größeren Lastwaagen (vergl. § 56 der Eichordnung) mit der kleinsten zulässigen Be-
lastung, wobei den Vorschriften des §. 63 der Eichordnung ebenfalls genügt werden muß;
dann bei allen anderen Waagen von 50 K. und geringerer Tragfähigkeit mit einer
Belastung, welche den zehnten Theil der größten zulässigen Belastung beträgt. Bei letzterer
Probe darf jedoch das Verhältniß der Zulage, welche noch einen deutlichen Ausschlag der
Waage hervorbringen soll, zu der Belastung selbst das Doppelte des für die größte
Belastung in §. 63 vorgeschriebenen Verhältnißwerthes betragen.
Eine Waage, welche bei solchen Prüfungen den vorschriftsmäßigen Grad der Empfind-
lichkeit nicht zeigt, ist zurückzuweisen. Genügt die Empfindlichkeit, so ist zur Prüfung der
Richtigkeit der Waage zu schreiten.
10. c. Prüfung der Richtigkeit. Die Prüfung der Richtigkeit hat sich auf die gleiche
Schwere der beiden Hälften des Waagbalkens, auf die Gleicharmigkeit und auf die gleiche
Schwere der beiden Waagschaalen nebst den dazu gehörenden Ketten, Stangen oder Schnüren
zu erstrecken. Man kann diese Prüfungen durch Anwendung von zwei gleichen Hakengewichten
welche an den beiden Hebelarmen direct angehängt werden, sowie durch Ablesung der Stellungen