Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

(1)  Die  aufgekommene  Nachsteuer  ist  von  der  Hebestelle  als  Weinsteuer  zu  vereinnahmen.
(2)  Die  durch  Einzahlung  des  Nachsteuerbetrags  erledigten  Nachsteueranmeldungen  —
Muster  a  —  hat  die  Hebestelle  unverzüglich  den  mit  der  Nachprüfung  der  angemeldeten  Vorräte
beauftragten  Beamten  zuzustellen.
89.

(1)  Die  Nachprüfung  hat  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
zu  erfolgen.  Die  Nachsteuerpflichtigen  und  die  Verwahrer  von  nachsteuerpflichtigen  Getränken
haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu
lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen  vorzunehmen.

(2)  Bis  zum  Zeitpunkte  der  Nachprüfung  eingetretene  Veränderungen  der  angemeldeten
Bestände  durch  Zu=  und  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,
mitzuteilen  und  aus  Verlangen  näher  nachzuweisen.

(3)  Nach  beendeter  Prüfung  sind  die  mit  Beschaubefund  versehenen  Anmeldungen  unverzüglich
  der  Hebestelle  zurückzugeben,  die  bei  Einforderung  der  etwa  nachzuzahlenden  Beträge
nach  Maßgabe  der  #§#  6  bis  8  zu  verfahren  hat.

□)  Gebühren  sind  nicht  zu  erheben.

8  10.
Das  Anmeldungsbuch  ist  mit  allen  Belegen  bis  zum  15.  Dezember  1918  dem  Hauptamt
und  von  diesem  bis  zum  5.  Januar  1919  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.  Die
Prüfung  ist  bis  zum  31.  März  1919  zu  beendigen.

’*l  11.
Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung  gegebenen
  Vorschriften  werden  nach  Maßgabe  der  hinsichtlich  der  Besteuerung  des  Weins  getroffenen
Strafvorschriften  (Weinsteuergesetz  §  22  u.  ff.)  geahndet.