Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Stempelung. 
12. Die richtig befundenen Waagbalken sollen mit der Stempelplombe und falls dieß 
nicht bereits vom Verfertiger geschehen ist, mit der Bezeichnung der Tragfähigkeit versehen werden. 
Letztere Bezeichnung ist nach §. 58 der Eichordnung entweder unmittelbar auf dem 
Waagbalken oder auf einem in denselben eingetriebenen Kupfer= oder Messingpfropf anzu- 
bringen, indem die größte Tragfähigkeit nach Kilogrammen durch eine Zahl mit beigesetzten 
K ausgedrückt wird. 
Da das Aufschlagen der Stempel eine Veränderung des Balkens nach sich zieht, die 
möglicherweise auf die Gleichgewichtslage desselben Einfluß hat, so ist die Bezeichnung der 
Tragfähigkeit stets vor der letzten Prüfung und der etwa erforderlichen feineren Justirung 
anzubringen. 
Dasselbe gilt auch, wenn diese Bezeichnung etwa durch Gravirung hergestellt wird. 
Die Eichanstalt wird sich natürlich vor der Stempelung die Ueberzeugung zu verschaffen 
haben, daß die vorgelegte Waage den an sie zu stellenden Anforderungen mittelst einer im Eich- 
amt ausführbaren Justirung überhaupt zu genügen vermag. 
Bei Präcisions= und Medicinalwaagen erhält die Plombe neben der Jahreszahl den 
sechsstrahligen Stern. 
Bei sehr feinen Präcisions= und Medicinalwaagen dürfen die Stempel, nämlich das 
kleinste Wappen mit der Nummer des Verificationsbezirkes und der kleinere sechsstrahlige Stern, 
auch auf den Balken unmittelbar, wenn dieser von Messing ist, oder auf einen in denselben 
eingesetzten kupfernen oder messingenen Pfropf aufgeschlagen werden, — wobei jedoch äußerste 
Vorsicht anzuwenden ist. 
Erfolgt übrigens bei regelrechtem Aufschlagen des Stempels eine Beschädigung der 
Waage, so leistet die Eichanstalt keinen Ersatz. 
Stempelung der Höckerwaagen. « 
13. Höckerwaagen erhalten den Stempel auf Zinnwarzen, welche am Rande der Blech- 
streifen mit der Bezeichnung H. W. anzubringen sind. 
Zurückzuweisende Waagen. 
14. In den vorhergehenden Nummern ist schon angegeben, unter welchen Verhältnissen 
eine gleicharmige Waage nicht stempelfähig sein würde und daher zurückgegeben werden muß, 
bis die aufgefundenen Mängel vollständig beseitigt sind.
	        
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