Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 31. 491 
12. Erst wenn diese Vollendung bewirkt ist, und sich bei einer nochmaligen kurzen 
Vergleichung mit dem Normalthermometer ein Bedenken nicht ergeben hat, kann die Aus- 
händigung des Cichscheines, auf welchem auch der Umfang der Scale und ihre Länge in 
Millimetern anzugeben ist, erfolgen. 
c) Thermo-Alkoholometer. 
13. Bei der Eichung eines Thermo-Alkoholometers, welches den in §. 70 der Eichordnung 
angegebenen Bedingungen entspricht, gelten die vorher unter a) und b) angegebenen Vorschriften, 
es bedarf aber einer dreimaligen Vorlegung bei der Eichanstalt, wie sich dieß aus den 
nachfolgenden Bemerkungen ergibt. 
14. Bei der ersten Vorlegung erfolgt die Prüfung und beziehentlich Stempelung 
des Thermometers nach der unter b) angegebenen Art. 
Bei der zweiten Vorlegung muß die definitive Befestigung der Thermomcterscale 
bewirkt, die gläserne Umhüllungsröhre an dem oberen Ende mit einer dünnen Spindel versehen 
und in dieselbe die Alkoholometerscale vorläufig eingesetzt sein. Es wird nun die Nachprüfung 
des Thermometers nach Nr. 12 und die Prüfung der Alkoholometerscale nach den Vorschriften 
unter a) vorgenommen, auch die letztere eventuell gestempelt und mit der Bezeichnung des 
Gewichtes versehen. 
Bei der dritten Vorlegung, welche die vorausgegangene definitive Befestigung der 
Alkoholometerscale und die Zuschmelzung des ganzen Instrumentes voraussetzt, ist die unter 
Nr. 7 erwähnte Nachprüfung vorzunehmen, und erst wenn bei dieser ein Bedenken nicht statt- 
findet, kann die Auslieferung des Eichscheines und der Reductionstabellen nebst Gebrauchsan- 
weisung erfolgen. 
XII. Instruction für das Eichen der Gasmesser. 
(Ausführungsbestimmungen zu S. 73—78 und 832 der Eicherdnung). 
1. Die Eichanstalten haben nur solche neue Gasmesser zur Prüfung anzunehmen, welche 
den in §. 73—76 der Eichordnung angegebenen Bedingungen entsprechen, und bei denen das 
das Zählwerk unschließende Gehäuse noch nicht fest verschlossen ist. 
2. Das Zählwerk muß außer den für die eigentliche Registrirung nach Kubikmetern 
dienenden Zifferblättern zum Zwecke der Eichung noch eine Einrichtung besitzen, durch welche
	        
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