Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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rleinere Raumtheile des durchgegangenen Gases bis zu der Größe herab angegeben 
werden, wie sie zu genauer Bestimmung des etwa vorhandenen Fehlers erforderlich ist. 
3. Die Prüfung hat sich zunächst auf die Untersuchung der richtigen Anordnung 
des Zählwerks zu erstrecken, d. h. darauf, daß die von den Zifferblättern markirten Zahlen- 
angaben den wirklich vollführten Umdrehungen der einzelnen Theile des Mechanismus entsprechen, 
sowie daß die letzteren zweckentsprechend ausgeführt sind, auch nach bewirktem Berschluß des 
Gehäuses eine Verstellung von außen nicht erfahren können. 
4. Die weitere Prüfung erfolgt entweder durch Anwendung eines Kubicir- 
apparats, von dem aus -eine abgemessene Quantität atmosphärischer Luft durch den Gas- 
messer getrieben und mit den Angaben des Zählwerkes verglichen wird, oder auch, bei größeren 
Gasmessern, wo die Benutzung des vorher erwähnten Apparates nicht ausführbar ist, durch 
Vergleichung der Angaben des zu prüfenden mit denen eines Control-Gasmessers, 
während beide in demselben Zeitraum von gleich großen Gasmengen durchströmt werden. 
Von beiden Arten der Prüfungsapparate gilt die Bestimmung, daß sie nur dann von 
den Eichanstalten benutzt werden dürfen, wenn sie von der unterfertigten k. Commission vorher 
geprüft und geeignet befunden worden sind. Diese Bestimmung gilt auch für die eichamtliche 
Benutzung von Cubicirapparaten und Control-Gasmessern, welche außerhalb der Eichungslocale 
ausgestellt sind. 
Bei den etwa noch vorhandenen älteren Apparaten ersterer Art bedarf es im Wesent- 
lichen nur einer Umänderung der Scalen nach Maßgabe der Veränderung der Regi- 
strirungseinheit. 
Bei der Benutzung von Kubicirapparaten oder Controlgasmessern, welche außerhalb des 
Eichungslocales aufgestellt sind, ist die Eichanstalt verpflichtet, sich von dem vorschriftsmäßigen 
Zustande der Apparate und von der Erfüllung aller durch die Instruction vorgeschriebenen 
Bedingungen richtiger CEichung in jedem Falle zu überzeugen, und die Vornahme der Eichung 
zu verweigern, sobald eine der Vorschriften nicht erfüllt ist. 
Behufs weiterer Controle hat die Eichanstalt bei fortlaufender Benutzung der außzeramt- 
lichen Apparate von Zeit zu Zeit einzelne mittelst derselben geeichte Gasmesser einer Nach- 
prüfung mit Anwendung ihrer eigenen Apparate zu unterwerfen. Ueber die Resultate dieser 
Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, und, sobald sich irgendwelche Unzuträglichkeiten er- 
geben haben, sofort an die königl. Commission zu berichten. Dieselbe wird die außerhalb der
	        
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