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von der ersteren abweichen (vergl. §. 77 der Eichordnung), wenn der Gasmesser als stempel-
fähig zu erachten sein soll.
Durch die vorschriftsmäßige Ausführung des vorstehend beschriebenen Verfahrens ist die
Prüfung eines Gasmessers, welcher nur mit einem Flüssigkeitsstandrohre und zugehörigen
Abflußrohre versehen ist, abgeschlossen.
Bei den mit zwei Flüssigkeitsstandrohren, deren obere Begrenzungen nicht in einem und
demselben Niveau liegen, und zwei zugehörigen Abflußrohren versehenen Gasmessern gestaltet
sich die Prüfung unter Innehaltung desselben Ganges im Allgemeinen, insbesondere der
Prüfung auf Gasdichtigkeit, im Einzelnen wie folgt:
Mit der Auffüllung des Gasmessers wird so lange fortgefahren, bis das Wasser aus
einem der vorhandenen beiden geöffneten Abflußrohre auszufließen anfängt, wodurch angezeigt
wird, daß das Füllwasser im Gasmesser die obere Begrenzung eines und zwar des niedrigsten
der vorhandenen beiden Flüssigkeitsstandrohre erreicht hat.
Bei dem durch diese Begrenzung festgestellten Flüssigkeitsstande wird nunmehr nach Ver-
schließung des noch nicht in Function getretenen zweiten Abflußrohres in vorschriftsmäßiger
Weise die Prüfung vorgenommen. Weicht nach dem Resultate derselben das von dem Zähl-
werk registrirte Volumen um mehr als zwei Procent im Sinne des Zuviel oder Zuwenig
von der Angabe des Normalapparates ab, so ist der Gasmesser unter Berechnung der tax-
mäßigen Gebühren für Prüfung, ungestempelt zurückzugeben. Ist die Abweichung im Zuviel
oder Zuwenig eine geringere als zwei Procent, so wird mit der Prüfung des Gasmessers in
der Weise weiter fortgefahren, daß nach Oeffnung des vorbezeichneten zweiten Abflußrohres
und Verschließung des bei der ersten Prüfung in Function gewesenen Abflußrohres Wasser so lange
nachgefüllt wird, bis solches aus dem geöffneten Abflußrohr auszufließen anfängt, wodurch angezeigt
wird, daß das Füllwasser die obere Begrenzung des höchsten Flüssigkeitsstandrohres erreicht hat.
Bei dem durch diese Begrenzung festgestellten höchstmöglichen Flüssigkeitsstande wird nun-
mehr eine zweite Prüfung vorgenommen. Ergibt sich bei derselben keine Abweichung, welche
zwei Procent im Zuviel überschreitet, — eine Abweichung im Zuwenig kann hier nach dem
Resultate der vorangegangenen Prüfung zwei Procent niemals erreichen, — so ist der Gas-
messer vorschriftsmäßig zu stempeln. «
Im Falle des ausdrücklichen Einverständnisses der Interessenten ist die zweite Prüfung
bei höchstem Flüssigkeitsstande auch dann auszuführen, wenn bei der Prüfung bei niedrigstem