Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Ausführungsfehler dadurch einflußlos gemacht, daß man die Beobachtung schließt, wenn der 
Zeiger an der die kleinsten Volumentheile registrirenden Scheibe auf derselben Stelle steht, 
wie zu Anfang der Beobachtung. 
10. Nach Maßgabe des in Nr. 9 Angeführten ist es bei kleineren Gasmessern nicht 
in allen Fällen erforderlich, den vollen Luftinhalt der Glocke durch die Trommel 
zu treiben und namentlich dann nicht, wenn die Beobachtung regelmäßig verläuft. 
Ergibt sich aber bei der nach Nr. 7 vorgenommenen Vergleichung des durchgeströmten 
und des durch das Zählwerk registrirten Luftvolumens eine dem zulässigen Fehler nahesteh- 
ende oder denselben übersteigende Abweichung, so ist die Beobachtung mit einem größeren 
durchströmenden Luftvolumen zu wiederholen. 
Bei größeren Gasmessern genügt die einmalige Entleerung der Glocke nicht, es muß 
dann nach vorher erfolgter gleichzeitiger Absperrung des Ausblas= und Absperrhahnes die 
Glocke von Neuem gefüllt und ihr Luftinhalt unter den vorher in Nr. 7 angegebenen Ve- 
dingungen durch den Gasmesser getrieben, dieses Verfahren aber so oft wiederholt werden, bis 
das Gesammtvolumen der durchgedrückten Luft den zuvor angegebenen Bedingungen entspricht. 
11. Obgleich es zweckmäßiger ist, jeden Gasmesser einzeln zu prüfen, so kann doch zur 
Abkürzung des Eichgeschäfts die gemeinschaftliche Prüfung mehrerer Gasmesser 
gleicher Größe, die von derselben Fabrik angefertigt sind, in der Art vorgenommen werden, 
daß die zur Meßung benutzte Luftmenge aus einem dieser Gasmesser in den andern über- 
strömt, und erst von dem letzten durch das Ausblasrohr in die Atmosphäre entweicht. 
Die Anzahl der gleichzeitig zu prüfenden Gasmesser darf bei den kleinen Gattungen 5 
nicht übersteigen und ist bei größeren auf eine geringere Zahl zu beschränken. 
Da hierbei die Spannung der Luft vom ersten bis zum letzten Gasmesser abnimmt, 
wird der letzte eine etwas größere Umdrehungszahl zeigen müssen, als der erste; es bildet aber 
diese Differenz nur einen geringen Theil der als zulässig erklärten Abweichung, wie sich dieß 
aus Nr. 9 ergibt. 
Zeigen sich bei der Beobachtung Unregelmäßigkeiten, so ist der Versuch mit den Gas- 
messern einzeln zu wiederholen. Gleiches hat mit denjenigen Gasmessern stattzufinden, die 
bei einer solchen Prüfung einen der zulässigen Abweichung nahestehenden Fehler zeigten. 
12. Die im Vorstehenden angegebenen Vorschriften über die Prüfung erstrecken sich 
sowohl auf die nassen als auf die trockenen Gasmesser, mit der selbstverständlichen
	        
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