Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Ausnahme, daß bei den letzteren das über die Regulirung des Wasserstandes Gesagte in Weg- 
fall kommt. 
Außerdem sind aber die trockenen Gasmesser noch einer zweiten Prüfung zu unter- 
werfen, bei welcher ein wesentlich langsameres Durchströmen der Luft stattfindet, in der Art, 
daß für die gleich große Luftmenge etwa die dreifache Zeit verwendet wird. 
Erst wenn beide mit einem solchen Gasmesser vorgenommene Beobachtungen ein ange- 
nähert gleiches Resultat geben und die etwaige Abweichung in der Registrirung innerhalb der 
zulässigen Fehlergrenze liegt, ist ein trockener Gasmesser als stempelfähig zu erachten. 
Durch diese doppelte Prüfung soll ermittelt werden, ob die angewendeten Membranen die 
erforderliche Undurchlässigkeit besitzen. 
13. Die Anwendung eines Controlgasmessers zur Eichung eines größeren Gas- 
messers darf nur ausnahmsweise und in dem Falle stattfinden, wenn die Benutzung eines 
Kubieirapparates unthunlich ist. (Vergl. Nr. 17.) 
Der hierbei anzuwendende Controlgasmesser muß in Bezug auf die Richtigkeit seiner 
Registrirung durch die Commission untersucht und der etwa bei demselben vorhandene Fehler 
angegeben sein, so daß er bei der späteren Vergleichung mit dem zu prüfenden Gasmesser 
Berücksichtigung finden kann. 
Bei der mittelst eines Controlgasmessers anzustellenden Prüfung eines Gebrauchsgas- 
messers empfiehlt es sich, zwei länger andauernde Beobachtungen in der Art vorzunehmen, 
daß bei der einen das Gas zuerst durch den Controlgasmesser und dann durch den zu prüfen- 
den und bei der anderen zuerst durch den zu prüfenden und dann durch den Controlgasmesser 
geht. Es werden dann die Mittel der so erhaltenen Resultate mit einander verglichen, und 
aus der sich etwa ergebenden Differenz auf die Zulässigkeit geschlossen. 
14. Berichtigungsarbeiten haben die Eichanstalten an Gasmessern nicht aus- 
zuführen. 
15. Bei der Stempelung der Gasmesser sind die in §. 78 der Eichordnung ange- 
gebenen Vorschriften zu befolgen. 
Das Aufdrücken des Stempels hat in Zinnloth zu erfolgen. 
Bei Gasmessern, für welche die Größe von V zu bestimmen ist, wird dieselbe auf einen 
Zinntropfen aufgestempelt. 
Zur Bestimmung der Größe V kamn theils die frühere Angabe des Trommelinhaltes,
	        
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