ch und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
393 R
München, den 26. Juli 1876.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 19. Juli 1876, die Gebühren der Hypothekenbewahrer der Pfalz betr.
— Bekanntmachung vom 9. Juli 1876, die zur Auestellung von Zeugnissen für den einjährig freiwilligen
Dienst berechtigten Lehranstalten betr. — Bekanntmachung vom 11. Juli 1876, Namensänderung für
das Revier Deisenhofen betr.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Hypothekenbewahrer der Pfalz betr.
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etce. ete.
Wir finden Uns aus Anlaß der Einführung der Reichswährung bewogen, zu bestimmen,
was folgt:
1.
Die Gebühren der Hypothekenbewahrer der Pfalz werden, soweit dieselben nicht bereits
durch Unsere Verordnung vom 26. December 1875, die Einführung der Reichswährung,
hier einige Gebühren im gerichtlichen Dienste der Pfalz betreffend, geregelt sind, in der Art
festgesetzt, daß
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