Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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an die Stelle eines Kreuzers 3 Pfennig und 
an die Stelle eines halben Kreuzers 1½ Pfennig 
zu treten haben. 
Ergibt sich bei Berechnung dieser Gebühren im Gesammtbetrage ein Bruchtheil eines 
Pfennigs, so wird derselbe für einen ganzen Pfennig gerechnet. 
. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatte in Wirksamkeit. 
Hohenschwangau, den 19. Juli 1876. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath Röckelein. 
  
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen für den einjährlg freiwilligen Dienst 
berechtigten Lehranstalten betr. 
Staatsministerium des Innern 
und 
Kriegsministerium. 
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1876 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 383) 
wird nachstehend Abdruck eines im Centralblatte für das Deutsche Reich S. 346 enthaltenen 
Ausschreibens des Reichskanzleramtes vom 19. Juni 1876 zur Veröffentlichung gebracht. 
München, den 9. Juli 1876. 
v. pfeufer. v. Maillinger. 
Der General-Secretär: 
Graf von Hundt, Ministerialrath.
	        
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