Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

33. 51 
III. Abschnitt. 
wünsche und Anträgec. 
A. 
Wünsche und Anträge zum Finanzgesetze und Gudgek. 
5. 9. 
Die an Uns gestellte Bitte: 
„den pragmatisch angestellten Beamten die für sie in den einzelnen Special-Etats 
vorgesehene Gehaltsmehrung als Bestandtheil ihres pragmatischen Gehaltes bewilligen 
zu wollen," 
werden Wir gewähren. 
F. 10. 
Dem an Uns gerichteten Wunsche beider Kammern, 
„daß die in den Etats der Civil-Staatsministerien vorgesehene Erhöhung der 
Functionsbezüge des nicht stabilen Personals in so weit zu cessiren habe, als die 
Anrechnung dieser Erhöhung den ganzen oder theilweisen Einzug der Militärpension 
des Betheiligten zur Folge haben würde", 
entsprechend, beauftragen Wir Unsere Staatsministerien, hienach geeignete Verfügung zu treffen. 
S. 11. 
Der an Uns gerichteten Bitte, 
„daß diejenigen Staatsdiener, welche seit dem 1. Jannar 1876 in den Pensions- 
stand getreten sind, dann die Relicten solcher Staatsdiener, welche seit dem gedachten 
Zeitpunkte im Activitätsstande gestorben sind, die Pensions= und Unterhaltsbeiträge 
nach Maßgabe der durch das Finanzgesetz für die XlII. Finanzperiode bemessenen 
Gehaltsbezüge gewährt erhalten“, 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und haben demgemäß Unsere Staatsministerien die 
entsprechenden Verfügungen zu treffen. 
8. 12. 
Dem an Uns gebrachten Wunsche beider Kammern entsprechend verordnen Wir mit Gesetzes- 
kraft, daß mit der Wirkung vom 1. Januar 1876 an die Bestimmung der Dienstespragmatik 
vom 1. Januar 1805 Art. XXIV. J. 23 lit. d. auf Präbenden der k. Damenstifte zur heiligen 
Anna in München und Würzburg und des markgräflichen Fräuleinstiftes in Bayreuth insoferne
	        
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