Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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keine Anwendung finde, als die Präbende und die normalmäßige Pension oder der Unterhalts- 
beitrag zusammen den Betrag von 840 X nicht übersteigen und daß letzteren Falles die Pension, 
oder der Unterhaltsbeitrag nur als Ergäuzung bis zu obigem Betrage verabfolgt werde. 
. 13. 
Auf die au Uns gerichtete Bitte beider Kammern: 
„eine entsprecheude Summe zum Zwecke der Ablösung von weiteren im Gemeinde- 
Eigenthum befindlichen Gerichts= und Gefängnißgebänden im Regierungsbezirke der 
Oberpfsalz in das Budget für die XIV. Finanzperiode einzustellen“, 
beauftragen Wir Unser Staateministerium der Justiz, hierauf bei Aufstellung des Budgets für 
die nächsten Finanzperioden nach Maßgabe der künftigen Gerichtsorganisation und des Werthes 
der fraglichen Objecte unter Berücksichtigung der allgemeinen Finanzlage thunlichst Bedacht zu nehmen. 
5. 14. 
Durch Gesammtbeschluß beider Kammern des Landtages ist an Uns die Bitte gestellt worden, 
die Vorlage eines die Organisation und das Verfahren der Verwaltungsbehörden und die Judicatur 
in Verwaltungsrechtssachen regeluden Gesetzentwurfs für die nächste Landtagsversammlung anordnen 
zu wollen, durch welchen Gesetzentwurf eine durchgreifende Vereinfachung des Verfahrens und des 
ganzen Geschäftsganges, sowie eine thunlichste Verminderung des Personals bei sämmtlichen Ver- 
waltungsbehörden, dann eine einheitliche und unabhängige Handhabung der Verwaltungsrechts- 
pflege herbeigeführt, somit namentlich die Competenz der k. Bezirksämter erweitert, Ausdehnung 
und Seelenzahl derselben mehr ausgeglichen und ein unabhängiger oberster Gerichtshof in Ver- 
waltungsrechtssachen geschaffen werde. 
Wir werden dieser Bitle sorgfältige Erwägung und thunlichste Berücksichtigung zuwenden 
lassen. 
. 15. 
Durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern sind die Anträge: 
1) der Actiengesellschaft zur Erbauung der Straße und Alzbrücke von Neuötting über 
Alzgern nach Marktl und Uebernahme dieser Straße auf den Staat; 
2) der Marktgemeinde Vohburg um llebernahme der dortigen Donaubrücke auf das Staats- 
ärar, eventuell um namhafte Erleichterung ihrer Last durch jährlichen ständigen Beitrag; 
3) der Gemeindeverwaltung Wassermungenau um Uebernahme des Unterhaltes der dor- 
tigen hölzernen Brücke über die Rezat auf Staatskosten oder doch um einen jährlichen 
Zuschuß zum Unterhalte dieser Brücke;
	        
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