Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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3) „die aus der hinterlegten Summe von 2 Millionen erwachsenen und noch erwachsenden 
Zinsen seien nicht zum Bau zu verwenden, sondern zu reserviren;" 
4) „es sei der k. Staatsregierung bei Ausführung des Bauplaucs die größte Sparsamkeit 
zu empfehlen,“ 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
S. 19. 
Die bezüglich der Adjutantur-Ofsiziere und Offiziere in besonderen Stellungen an Uns ge- 
richtete Bitte: 
„anzuordnen, daß auf die weiter thunliche Abminderung der Position sub Cap. 8 
Titel 2 und 3 Bedacht genommen werde“, 
werden Wir in nähere Erwägung ziehen und soweit thunlich berücksichtigen. 
S. 20. 
Bezüglich der Bitte: 
vanzuordnen, daß den künftigen Etats eine Nachweisung der an einem bestimmten 
Tage des Jahres 1876 im Besitze der nicht regimentirten rationsberechtigen Offiziere, 
Aerzte und Beamten befindlichen Pferde und der etatsmäßigen Rationen angefügt werde“, 
beauftragen Wir Unser Kriegsministerium, die erforderliche Verfügung zu treffen und dem Militär-- 
Etat für 1877 eine solche Nachweisung beizufügen. 
S. 21. 
Hinsichtlich der von beiden Kammern zu Cap. 12 Titel 4 des Militär-Etats gestellten Bitte: 
anzuordnen, daß die Einnahmen aus dem Verkaufe von (unbrauchbaren Geräthen 
und Inventarien) Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen hier wie in 
allen folgenden Titeln, deßgleichen die Einnahmen bei dem Cadetencorps, den Remonte- 
Depots und den technischen Instituten der Artillerie in der Hauptrubrik vorgetragen 
werden"“, 
haben Wir Unser Kriegsministerium ermächtigt, im bayerischen Militär-Etat künftig die bezüg- 
lichen Einnahmen in gleicher Weise, wie sie im Etat für die Verwaltung des Reichsheeres zum 
Vortrage gelangen, einzustellen. · 
§.22. 
Der hinsichtlich der Remontirung an Uns gebrachten Bitte:
	        
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