Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

33. 517 
„dem nächsten Landtage eine Vorlage zu machen, durch welche die Ausführung 
einer Verbindungsbahn zwischen dem Winterhafen und der Staatsbahn in Würzburg 
ermöglicht wird", 
werden Wir unter der Voraussebung Berücksichtigung zuwenden, daß die Stadtgemeinde Würzburg 
einen entsprechenden Theil der Kosten für die Herstellung dieser Verbindungsbahn übernimmt. 
iien 
Die Errichtung einer Bahnstation bei den Weiberhöfen zwischen Laufach 
mund Aschaffenburg betreffend. 
Aus Anlaß der von den beiden Kammern gestellten Bitte, 
„daß mit den durch Gesetz vom 28. April 1872, betreffend die Vervollständigung 
der bayerischen Staatsbahnen, bewilligten Mitteln von 37,800 fl. die Station bei den 
Weiberhöfen in Ausführung gebracht werde", 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern, diese Anlage aus- 
führen zu lassen, wenn die den einschlägigen Orts- und Districtsgemeinden obliegende Herstellung 
von Zufuhrwegen gesichert sein wird. 
8. 30. 
Die Errichtung einer Landes-Culturrentenbank betreffend. 
Entsprechend der an Uns gebrachten Bitte der beiden Kammern: 
„die auf die Errichtung einer Landesculturrentenbank abzielenden Petitionen einer 
genauen Würdigung zu unterziehen und gegebenen Falles im Interesse der Landwirth- 
schaft dem Landtage einen Gesetzentwurf, die Errichtung einer Landesculturreutenbank 
betreffend, vorzulegen“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des Innern, den Gegenstand einer genauen Instruction 
zu unterziehen und auf Grund derselben geeignete Anträge an Uns zu stellen. 
8. 31. 
Die Brandversicherungsordnung für die Pfalz betreffend. 
Dem gestellten Antrage der beiden Kammern entsprechend, finden Wir Uns bewogen, mit 
Gesetzeskraft zu verordnen, daß der durch §. 42 des Landtagsabschiedes vom 28. April 1872 
geschaffene Zusatz zu Art. 32 Abs. 1 der Brandversicherungsordnung für die Pfalz vom 26. No- 
vember 1817 folgende veränderte Fassung erhalte: “ 
"% „Die Kreisregierung ist ermächtiget, vom Gesammtbetrage aller Brandschäden 
jährlich bis zu vier Procent weiter zu erheben und im Benehmen mit dem Landrathe 
zur Förderung des Feuerlöschwesens zu verwenden“. 62
	        
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