Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, den Gebühren-Tarif festzustellen 
und die Vorschriften für die Gebühren-Berechnung zu erlassen. 
Hohenschwangau, den 29. Juli 1876. 
Ludwig. 
v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, Ministerialrath 
v. Grieshammer. 
Bekanntmachung, die Erhebung von Lagergeld bei den Zollstellen betr. 
Staatêministerium der Finanzen. 
Im Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 29. vor. Mts., bezeichneten Betreffs, 
wird nachstehend das von dem unterfertigten k. Staatsministerium unter'm Heutigen erlassene 
Regulativ für die Erhebung der Niederlage= und Platz- 
Gebühren bei den k. Zollbehörden 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
München, den 1. August 1876. 
v. Berr. 
Der Gencralsecretär: 
v. Grieshammer, 
k. Ministerialratb. 
negulatir 
für die Erhebung der Uiederlage- und Platz-Gebühren bei den k. Zollbehörden. 
S. 1. 
Für die in die geschlossenen Niederlagegebäude aufgenommenen Güter wird 
eine Niederlagegebühr,
	        
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