Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 34. 525 
für die in offenen Schuppen oder im offenen Zollhof lagernden Güter wird 
eine Platz-Gebühr 
erhoben. 
Für letztere Güter übernimmt die Zollverwaltung keinerlei Haftverbindlichkeit. 
8. 2. 
An Niederlagegebühr ist bis auf weitere Bestimmung zu erlegen: 
a) für trockene Waaren drei Pfennige, 
b) für flüssige Waaren fünf Pfennige 
vom Centner Brutto für jeden Monat. 
Die Platzgebühr beträgt 1 Pfennig pro Brutto-Centner und Monat. 
Es bleibt vorbehalten, an Stelle der vorstehenden Gebühren in Fällen, in denen ent- 
weder die Berechnung der Gebühren nach Centner und Zeitdauer der Lagerung mit Schwierig- 
keit verknüpft ist, oder nach örtlichen Verhältnissen die Ueberlassung von Abtheilungen der 
Niederlage-Räume an einzelne Waarenniederleger stattsindet, ein Pauschale treten zu lassen. 
8. 3. 
Das Lagergeld wird nach dem Einlagerungsgewichte und im Falle der Umpackung von 
dem dabei festgestellten Bruttogewichte erhoben. 
Dasselbe ist ferner von dem Gesammtgewichte der zu gleicher Zeit abgehenden Mengen 
einer Waarenpost zu erheben. 
Bei Waarenmengen, welche im Ganzen weniger als einen Centner wiegen, ist das Lager- 
geld für einen Centner zu erheben. 
Dagegen sind bei Waarenmengen von mehr als einem Centner die überschießenden Pfunde 
außer Berücksichtigung zu lassen. 
S. 4. 
Für Waaren, welche nicht über 5 Tage lagern, wird Lagergeld nicht erhoben. 
Der Tag der Uebernahme des Gutes durch die Zollbehörde wird hiebei nicht mitgerechnet, 
wohl aber zwischenliegende Sonn= und Feiertage. 
Bei längerer Lagerung wird jeder angefangene Kalendermonat für einen vollen Monat 
gerechnet. 
Wird über Güter, welche noch einer zoll= oder steueramtlichen Verfügung zu unterliegen
	        
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