Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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haben, innerhalb der fünftägigen Frist eine Verfügung Seitens des Waarendisponenten nicht 
getroffen, so ist — abgesehen von der etwa hienach auf Grund der bezüglichen Zollhofs= 
Ordnung begründeten Einschreitung wegen Ordnungswidrigkeit — die Niederlage= beziehungs- 
weise Platzgebühr für den ersten Monat doppelt zu erheben. 
F. 5. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs haben auf die Güter, welche noch einer 
zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, ebenso wie auf die Güter des freien Ver- 
kehrs bei sämmtlichen Zollbehörden Anwendung zu finden, mit Ausnahme jedoch des Platzes 
Ludwigshafen a.Rh., woselbst auch das Lagergeld nach den jeweils geltenden Bestimmungen 
über die Erhebung der Hafengefälle zu entrichten ist. 
München, den 1. August 1876. 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
v. Berr. 
  
Bekanuntmachung, den Vollug des Reichsgesetzes vom 11.) Januar 1876 über das Urheberrecht 
an Mustern und Modellen, hier die Führung des Musterregisters betr. 
Staatêministerium der Justiz. 
Das Reichskanzleramt hat unter dem 23. I. Mts. im Nachgange zu der Bekanntmachung 
vom 29. Februar l. Is. (bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt S. 295 ff., Justizministerial- 
blatt S. 162 ff.) einige weitere Bestimmungen über die Führung des Musterregisters erlassen, 
welche im Centralblatte für das Deutsche Reich Seite 404 bis 405 veröffentlicht worden sind. 
Dieselben werden in nachstehendem Abdrucke zur Darnachachtung mitgetheilt. 
München, den 30. Juli 1876. 
Dr. pv. Fäustle. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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