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Bestimmungen über die Führung des Muster-Registers.
(Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876, Central-Blatt S. 123).
S. 1.
Im Musterregister erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt wird, und
jedes niedergelegte Packet mit Mustern rc. bei Eintragung der Schutzfrist eine besondere Nummer.
§. 2.
Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer Ver-
längerung im Reichsanzeiger betragen zwei Mark fünfzig Pfennig. Dieselben kommen für jedes
in das Musterregister eingetragene einzelne Muster oder Musterpacket besonders zum Ansatz.
8. 3.
Für jede Bekanntmachung, welche ausführlichere Angaben enthält, als die im 8. 10 der
Bestimmungen vom 29. Februar l. Is. vorgeschriebene Abfassung, sind, wenn die Bekannt-
machung im Reichsanzeiger mehr als acht Druckzeilen einnimmt, statt des im §. 2 der gegen-
wärtigen Bestimmungen erwähnten Kostenbetrags die für Veröffentlichungen im Reichsanzeiger
allgemein festgesetzten Insertionsgebühren zu entrichten.
8. 4.
Die Vorschriften der §§. 2 und 3 finden auf alle Bekanntmachungen Anwendung, welche
der Expedition des Reichsanzeigers nach dem 15. August 1876 zugehen.
Berlin, den 23. Juli 1876.
Das Reichskanzler-Amt.
Hofmann.
Staatedienst-Machrichten. geheimen Staatsarchive, Johann Pflieger,
— „2⅞ und den Secretär daselbst, Friedrich Ziegler,
Seine Majestät der König haben auf Grund des §. 19 der IX. Beilage zur
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung d. d. Verfassungsurkunde aus administrativen Er-
Hohenschwangau den 29. Juli lfd. Irs. be= wägungen in den Ruhestand zu versetzen.
wogen gefunden, den geheimen Registrator im
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