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Titel I.
tGestand der Vorjahre.
S. 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XII. Finanzperiode sind mit jenen der
früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XlI. Finanz-
periode und zurück vorzutragen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Credite, welche noch nicht
vollständig zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben
erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
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die nach Art. 6 Ziff. 2 und 6 des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provi-
sorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874
betreffend, und gemäß des §. 1 Abs. 2 des Finanzgesetzes für die XII. Finanz-
periode vom 27. Juli 1874 reservirten Credite für Straßen-, Brücken= und
Wasserneubauten, soweit dieselben in der XII. Finanzperiode nicht verwendet
wurden;
die nach Art. 6 Ziff. 3, 4, 5 und 7 des vorgedachten Gesetzes vom 7. Februar
1874 reservirten Credite für Landneubauten der Justiz und für Durchführung
der neuen Civilprozeßordnung, sowie für die Baufonds im Geschäftskreise des kgl.
Staatsministeriums des Innern und jenes des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten, dann für Förderung und Pflege der Kunst, soweit dieselben in
der XII. Finanzperiode nicht bereits ihre Verwendung gefunden haben.
Ingleichen werden von den durch das Budget der Xll. Finanzperiode und
§. 5 des Finanggesetzes vom 27. Juli 1874 ertheilten Willigungen aufrecht er-
halten die nach Ablauf der Finanzperiode noch unverwendet gebliebenen Credite:
für Straßen-, Brücken= und Wasserneubauten;
für Landneubauten im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums der Justiz, des
Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen;
für Durchführung der neuen Civilprozeßordnung;
für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und
Bildung;