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7) für die Umwandlung der Katasterflächen in das metrische Feldmaß à conto des
Etats des Katasterbureau;
8) für Zuschüsse an einzelne Rentämter zur entsprechenden Honorirung des Gehilfen-
personals, mit der Bestimmung, daß ein allenfalls bis Schluß der XIII. Finanz-
periode zu diesem Zwecke nicht zur Verwendung kommender Betrag in gleicher
Weise, wie die Erübrigungen an den Zuschüssen zur Verbesserung der Lage des rentamt-
lichen Gehilfenpersonals dem Unterstützungsfond für dieses Personal zugewendet werde;
9) die nach den Special-Etats der Militärverwaltung für die XII. Finanzperiode
übertragbaren Credite, welche gleichfalls für die XIII. Finanzperiode aufrecht er-
halten werden und dem Bestande der Vorjahre zur Last zu fallen haben.
§. 2.
Zur Deckung des im ersten Jahre der Xlll. Finanzperiode sich ergebenden Entganges
von Einnahmen an Ausständen wird aus den Einnahms-Ueberschüssen der XII. Finanzperiode
5mund zurück der Betrag von 514,286 JIX¾ verfügbar gestellt.
§. 3.
Von den Mehreinnahmen aus der XI. und aus dem ersten Jahre der Xll. Finanz-
periode ist der Betrag von 10/039,126 “ als Zuschuß zu den laufenden Einnahmen und
zwar mit 5/019,563 .“ für jedes der beiden Jahre 1876 und 1877 zu übertragen.
8. 4.
Hinsichtlich des Verlagscapitals hat es bei der Bestimmung des 8. 4 des Finanzgesetzes
vom 27. Juli 1874 zu bewenden.
Titel II.
Festsetzung der Ausgaben.
8. 5.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schuittssumme von
93°340,639 X für die Verwaltung,
164·020,124 1/¾ für den Staatsaufwand
in Summa 257/360,763 .X (Zweihundert sieben und fünfzig Millionen, drei-
hundert sechzig tausend siebenhundert drei und sechzig Mark) festgesetzt.