Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen für Rechnung des nachfolgenden Jahres sinden 
nicht statt. 
8. 6. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien 
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B. C und D enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs, dann der Bctriebs-, Pro- 
ductions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Berwaltungszweigen in der Regel unüber- 
schreitbar. # 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis festge- 
setzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Die für Landbau-Unterhaltungskosten im Geschäftskreise eines jeden Staatsministeriums 
ausgeschieden für die einzelnen Etats desselben bewilligten Summen sind innerhalb der be- 
treffenden Ministerial-Etats im Bedarfsfall derart übertragbar, daß die für einen Verwal- 
tungszweig festgesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem 
andern Verwaltungszweige verwendet werden können. 
Der Militär-Haupt-Etat für das Jahr 1876 hat auch für das Jahr 1877 Geltung 
mit dem Vorbehalte der verfassungsmäßig festzustellenden Aenderungen, welche in Folge des 
Reichs-Militär-Etats für das Jahr 1877 nöthig werden. 
Bezüglich des Militär-Haupt-Etats wird dem Kriegs-Minister das Recht der Ueber- 
tragung hinsichtlich der in den Special= Etats bei den einzelnen Capiteln und Titeln als über- 
tragungsfähig bezeichneten Fonds eingeräumt. 
S. 7. 
An Stelle der in Art. II des Gesetzes vom 1. Juli 1834, die Festsetzung einer per- 
manenten Civilliste betreffend, bestimmten Summe von 2°350,580 Gulden, tritt mit der 
XIIl. Finanzperiode beginnend der Betrag von vier Millionen zweimalhundert ein und dreißig 
Tausend und vier und vierzig Mark, und haben bezüglich dieses letzteren Betrages die Be- 
stimmungen der Art. III und IX des genannten Gesetzes forthin Anwendung zu finden. 
§. 8. 
Zur Deckung des Bedarfs der Staats-Schulden-Tilgungs-Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt:
	        
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