Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

I. 
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinscassa. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all- 
gemeinen Staatsschuld aus dem Reinertrage des Malzaufschlages einschließlich des Steuer- 
beischlages der Pfalz von 171,429 M. — ein voranschlägiger Betrag von 6/560,411 /4 
2. Tilgungscasse. 
Behufs der Heimzahlung an der Amtsbürgschaftsschuld ist aus den in den Jahren 1875 
mit 1877 eingehenden Ablösungsschillingen ein Zuschuß von jährlich 1/028,570 .¾ zu leiften. 
Die Tilgung der übrigen Gattungen der allgemeinen Staatsschuld mit Einschluß des 
Prämienanlehens von 1866, jedoch mit Ausschluß des 4%igen Militäranlehens vom Jahre 
186 1, hat 
1) aus dem eingehenden Guthaben von der Eisenbahn-Dotations-Hauptcasse im jähr- 
lichen Betrag von 2/645,146 .X& und 
2) aus dem Malzaufschlage nach dem wirklichen Bedarfe im Voranschlage von 
2°119,004 4 
zu erfolgen. 
Zur Abzahlung an der alten vor dem Jahre 1848 entstandenen Schuld mit Einschluß 
der Schuld an die Militärfonds wird der Betrag von jährlich 3°732,450 1X¾ bestimmt, und 
soll in jedem Jahr wenigstens ein Endziffer der verloosbaren alten Schuld auf Inhaber und 
Namen mittelst Verloosung an der Heimzahlung Theil nehmen. 
Die Rückzahlung der ersten und zweiten Rate an den von der Reichscasse gemäß der 
Bestimmung des §. 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 (Reichsgesetzblatt S 40) ge- 
währten, unverzinslichen Vorschüssen hat aus dem noch disponiblen Reste des Antheiles Bayerns 
an der französischen Kriegskosten-Entschädigung mit dem Betrage bis zu 969,000 .X jährlich 
zu erfolgen. 
II. 
Für die Eisenbahnbau-Dotationsasse. 
1. Zinscasse. 
Aus dem Reinertrag der Bahnrente ist der zur Bestreitung der Verwaltungokosten und 
zur Verzinsung der vor dem Jahre 1874, und soweit das Jahr 1877 in Betracht kömmt,
	        
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