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auch der für das Jahr 1874 aufgenommenen Staats-Eisenbahn-Anlehen, dann der gemäß
der Art. 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 15. April 1875, die Erwerbung der k. privilegirten
bayerischen Ostbahnen betreffend, als Vergütung für die eingelösten Ostbahnactien emittirten
Eisenbahnschuldbriefe und des zur Leistung der Baarentschädigung an die Actionäre aufge-
nommenen Anlehens, sowie der bis zum Schlusse des Jahres 1873, und so weit es das
Jahr 1877 betrifft, auch der im Jahre 1874 emittirten Ostbahn-Prioritäts-Schuldbriefe er-
forderliche Bedarf im voranschlägigen Betrage von 27/116,117 NX zu leisten.
2. Tilgungscasse.
Die Tilgung der vertragsmäßig mit / Procent durch Verloosung heimzahlbaren Eisen-
bahnschuld hat nach dem wirklichen Bedarf im Voranschlage von 1/662,513 . aus dem
Reinertrag der Eisenbahnrente zu erfolgen. An den Verloosungen haben die 4½% gen Eisen-
bahnanlehen aus den Jahren 1852 bis 1854, dann die vor dem Jahre 1863 ausgenommenen
4% igen Eisenbahnanlehen mit ganziährigen Zinscoupons Theil zu nehmen.
Ferner ist zu tilgen das 3 1/0% ge Guthaben der alten Schuld zu 5/°290,286 „X und
ist der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, zu diesem Behufe ein auf die Staats-Eisen-
bahnen zu versicherndes Anlehen gleicher Größe aufzunehmen und den Bedarf für die Geld-
aufbringungskosten durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen.
Die Tilgung dieses Anlehens hat sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden
Finanzgesetze zu richten.
III.
Für die Grundrenten- Ablösungscasse.
Aus den Malzaufschlags-Erträgnissen ist:
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für Verzinsung der in Folge der Gesetze
vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten-Ablösungs-
schuld ein voranschlägiger Betrag von 524,970 M.,
b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß
im Voranschlage von 202,125 M zu leisten.
Die den Bedarf der Staats-Schuldentilgungs-Anstalt übersteigenden Einnahmen an Auf-
schlagsgefällen und der Eisenbahnrente, sowie Minderausgaben an dem voranschlägigen Bedarf
dieser Anstalt werden zur Bestreitung der Bedürfnisse des laufenden Dienstes bestimmt.