Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.M 35. 535 
§. 9. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donaucorrection 
im Regierungsbezirke von Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz zu 
bestimmende Summe wird für je ein Jahr der XIII. Finanzperiode auf 342,860 + 
festgesetzt. 
Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
8. 10. 
Zur Bestreitung der im Titel II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten, einschlüssig des nach §. 2 und 3 des gegenwärtigen 
Gesetzes der XIII. Finanzperiode zugehenden Betrages und des aus dem noch disponiblen 
Reste des Antheiles Bayerns an der französischen Kriegskosten-Entschädigung zu leistenden Zu- 
schusses von 5,997,860 voranschlägig auf 257/°360,763 „K (Zweihundert siebenundfünfzig 
Millionen, dreihundertsechzigtausend, siebenhundert dreiundsechzig Mark) festgesetzten Einnahmen 
zugewiesen. 
8. 11. 
An directen Steuern sind für jedes Jahr der XIII. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer zwei ganze und vierzehn Fünfzehntel Simpla, 
b) an Haussteuer und zwar sechs ganze und neun Zehntel Simpla der Areal= und 
zwei ganze und drei Zehntel Simpla der Miethsteuer, 
P) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 mit einem Zuschlag von 
einem Zwanzigstel, 
d4) die Capitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlage 
von einem Zwanzigstel, 
e.) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlage 
von einem Zehrtel. 
S. 12. 
Die Erhebung der indirecten Abgaben hat nach den bisherigen Normen und den ein- 
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
	        
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