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8. 13.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Canalgebühren auf dem Ludwigs-Donau-Main-Canale verbleiben die im Artikel 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die
XIII. Finanzperiode in Geltung.
Titel IV.
tesondere Verfügungen.
8. 14.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XIII. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zu Unterstützungen zu-
gewiesen bleiben.
S. 15.
Der von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude in den Landestheilen diesseits des
Rheins gemäß Art. 90 des Gesetzes vom 3. April 1875 zu leistende Beitrag wird für jedes
Jahr der XlII. Finanzperiode auf 344,010 „A. festgesetzt.
Zur Erwerbung eines Baugrundes und zur Herstellung eines Gebändes für die Brand-
versicherungskammer kann den Jahresüberschüssen der Anstalt ein Betrag bis 515,000 MA
entnommen werden.
S. 16.
Die nach den bestehenden Vorschriften zu leistenden Wittwen= und Waisenfondsbeiträge
der Staatsdiener sind vom 1. Januar 1876 an und für die Folge in nachstehenden Größen
zu erheben:
1) von Besoldungen oder Quiescenzgehalten, welche nicht über 1,080 X betragen,
Nichts,
2) von solchen über 1,080 bis 3,600 „IX¾ mit 1 Procent,
3) von solchen über 3,600 bis 7,200 .X mit ein und ein halb Procent,