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4) von solchen über 7,200 bis 10,800 „X mit zwei Procent,
5) von solchen über 10,800 bis 21,600 M mit zwei und ein halb Procent,
6) von solchen über 21,600 „X mit drei Procent.
S. 17.
Die in den Etats der sämmtlichen Civil-Staatsministerien für das active nicht stabile
Personal vorgesehenen Zulagen haben bei Bemessung der Pensionen und Unterhaltsbeiträge,
welche einzelnen Diensteskategorien für sich und ihre Relicten gewährt werden, nicht in Be-
tracht zu kommen.
Bei Berechnung der Umzugsgebühren sind dieselben nur, insoweit es sich um die Ab-
gleichung der Bezüge handelt, in Computation zu ziehen.
S. 18.
Alle Pensionen, Sustentationen und Alimentationen, welche aus den bis 31. December
1875 inel. nach der süddeutschen Währung regulirten Gehältern, Pensionen und Sustentationen
angewiesen sind oder noch werden, sind vom 1. Januar 1876 an in dem um 5 Procent
erhöhten Betrag auf die Dauer der Pensionirung oder Sustentirung zu gewähren.
Aus den hienach erhöhten Beträgen sind seiner Zeit auch die Pensionen und Unterhalts-
beiträge der Wittwen und Waisen, sowie Erhöhungen oder Minderungen derselben nach den
bestehenden Bestimmungen zu bemessen.
In gleicher Weise sind die auf Grund des 8. 21 des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874
angewiesenen Pensionszulagen, welche den Empfängern auch ferner und zwar auf die Dauer
ihrer Pensionsbezugs-Berechtigung verbleiben, vom 1. Januar 1876 an um 5 Procent zu
erhöhen. «
Zugleich wird die kgl. Staatsregierung ermächtigt, den Relieten von Staatsdienern,
welche vor dem 1. Januar 1872 in Quiescenz versetzt oder sustentirt wurden, und nach dem
31. December 1875 mit Tod abgehen, sowie jenen Relicten, welche bereits Pensionszulagen
genießen, deren Pensionen oder Unterhaltsbeiträge aber in der Folge eine Erhöhung oder
Minderung erfahren, Pensionszulagen auf die Dauer ihrer Pensionsbezugs-Berechtigung nach
folgender Scala, im Uebrigen aber nach den näheren Bestimmungen des §. 21 des Finanz-
gesetzes vom 27. Juli 1874 zu bewilligen und zwar:
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