Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M  36.  539

a)  zur  Deckung  des  auf  die  Herstellung  eines  Ergänzungsbaues  zum  neuen  Verwaltungsgebäude
  und  die  innere  Einrichtung  desselben  erlaufenen  Aufwandes  von  171,428  KA
b)  zur  Deckung  des  Aufwandes  für  Einlegung  eines  fünften  Geleises  in  der  Station

Straubing  zu  .  .  ls766JK

c)zur.)iückzahlungemes  aus  den  übernommenen  v  i  haftenden  Hypothekencapitals

  u.  .  3,428  .M.

d)  zur  Deckung  der  Kosten  für  Einrichtung  einer  Station  bei  Steinmũhl  zu  12,172  M.
ferner

e)  der  Kosten  für  Emführung  elektrischer  Läutwerke  auf  den  übernommenen  Ostbahnlinien
  im  Zusammenhange  mit  der  dadurch  gebotenen  Versetzung  und  Erbauung
von  —  —  und  Herstellung  verbesserter  Drahtzugsschranken,  veran—

schlagt  auf  985,000  M.

)  zur  Rückzahlung  eines  weiteren,  auf  den  übernommenen  Ostbahngebäuden  ruhenden

Hypothekenkapitals  von  .  .  .  .  .  ...  1,028  M
endlich

g)  im  hienach  noch  verbleibenden  Restbetrag  zu  171,628  M  für  nothwendige  Stationserweiterungen
  auf  den  Ostbahnlinien.
8.  22.

Der  Pensionsfond  für  die  Angestellten  der  vormaligen  Ostbahngesellschaft  ist  mit  dem
Pensions=  und  Unterstützungsfond  für  das  niedere  Dienstpersonal  der  k.  Verkehrsanstalten
unter  Uebernahme  der  auf  ersterem  Fond  zur  Zeit  haftenden  oder  darauf  noch  erwachsenden
Verpflichtungen  auf  den  letztgenannten  Fond  zu  vereinigen.

Der  Spitalfond  der  Bahnbauarbeiter  ist  dem  zu  gleichem  Zwecke  gebildeten  Fonde  der
Staatseisenbahn-Bauverwaltung  zu  überweisen.

Die  übrigen  mit  den  Ostbahnen  an  den  Staat  übergegangenen  speciellen  Fonds,  nämlich:

der  Selbstversicherungsfond  gegen  Beschädigung  von  Mobiliarwerthen  durch  Brand
und  sonstige  Unfälle,
der  allgemeine  Unterstützungsfond  und
der  Arbeiter-Invalidenfond
sind  ihrer  bisherigen  Bestimmung  bis  auf  Weiteres  zu  erhalten  und  ausgeschieden  von  dem

übrigen  Fondsvermögen  der  k.  Verkehrsanstalten  zu  verwalten.
86“