Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

510 
§. 23. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, der Stadtgemeinde Immenstadt zur Ausführung 
einer für die Abwehr der drohenden Wassergefahr durch den Steigbach als genügend erachteten 
Bauvornahme unter der Voraussetzung, daß die Gesammtkosten dieser Bauvornahme mindestens 
325,715 JX betragen, einen Staatszuschuß im Marimalbetrage von 205,714 ¾ oder im 
Falle eines Minderaufwandes einen verhältnißmäßig abgeminderten Betrag à conto des Etats 
der allgemeinen Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben zu gewähren. 
Gegeben Hohenschwangau, den 29. Juli 1876. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Luh. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustie v. Berr. v. Maoaillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Generalsecretär des Staatsrathes: 
A. M. Wigard:.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.