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Die Gebührensätze unter B sind in den Fällen zu erheben, wenn sich Fässer bei der einer
Ermittlung des Inhaltes oder der nassen Tara vorhergehenden Rässung oder während der Aus-
führung der Ermittlung des Inhaltes als undicht d. h. nicht genügend haltbar erwiesen haben.
Die Gebührensätze für die Ermittlung des Inhaltes und der Tara der nicht eich-
pflichtigen Fässer werden durch die gemelndlichen Faßeichordnungen bestimmt, dürfen jedoch
die vorstehenden Sätze nicht übersteigen.
IV. AMeßgefäße für jungen Wein, Mo, Obstwein u. dgl. (Herbst. und Aeltergefäße).
Die Eichgebühren für derartige Flüssigkeitsmaße aus Holz betragen:
à) bei einem Inhalte von 10—50 Ater:
wenn die Zahl der Unterabtheilungen nicht mehr als 5 beträgt . 30 Pf.
für derartige Maaße mit 6 bis 10 Unterabtheilungen . . .45Pf.
für solche mit mehr als 10 Unterabtheilungen . .. . 60 Pf.
b) bei einem Inhalte von mehr als 50 Aler:
wenn die Zahl der Unterabthellungen nicht mehr als 5 beträgt . . .50Pf.
sür derartige Maaße mit 6 bis 10 Unterabtheilungen . . . .70Pf.
fakiptchemitmehuceiouutckqbtheicuugm·.·.....90Pf.
· —
Gegenstan d. bie ·
nPDttn,
Pt. Pt.
V. Hohlmaaße für trochene Kärper.
1. Von elidrischer Sornr
Maaß von 200 Uter . . . . . 140 70
„ „ 100 „ ..... . . 70 86
„ „ 50 „ ... ... 35 15
„ „ 25 md 20 gler . .... . 20 10
„ „ 10 Aer 16 8
„ 5 . ... n ." 10 5
Jebes ticinere Mach. ·... b 3
Streichhölzer von mehr als 30 Centiueier # . . . 5 3
—d ichhölzer . . .. . 3 2