Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Artikel 3. 
Ueber die Verwendung der in Artikel 1 Abschnitt & und B bewilligten Credite ist 
jährlich besondere Rechnungsnachweisung zu geben. 
Gegeben Hohenschwangau, den 29. Juli 1876. 
Lud wig. 
v. Pretzschner. Dr. v. Lutz. u. Pleufer. Dr. v. Fäustle. v. Berr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
Gesetz, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend. 
(Beilage III zum Landiags-Abschiede). 
Ludwig ll. 
von Gotles Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ett. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Rummer der Reichsräthe und der Rammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Staasregierung ist ermächtigt: 
a) in Ausdehnung der gesetzlich eingeräumten Gewährleistung des Zinsertrages aus dem 
Bau- und Einrichtungscapitale der pfälzischen Nordbahnlinien für ein weiteres 
Marimalcapital von 4°670,000 Mark einen jährlichen Zinsertrag in der Marimal=