Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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höhe von 4 1¼ Procent bis zum 3 1. December 1904 zu gewährleisten oder statt dieses 
Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4½ procentigen Zins 
aus diesem Capitale entsprechenden Größe sicher zu stellen; 
b) die in Artikel 1 lit. b des Gesetzes vom 28. April 1872, die Vervollständigung des 
Eisenbahnnetzes in der Pfalz betreffend, eingeräumte Gewährleistung eines jährlichen 
Zinsertrages bis zu 4½ Procent für das auf den Marimialbetrag von 3,600,000 fl. 
festgesetzte Bau- und Einrichtungscapital zur Herstellung einer Eisenbahn von Berg- 
zabern zum Anschlusse an die Bahn von Landau nach Zweibrücken auf den Marimal- 
betrag von 8,915,000 .X& auszudehnen. 
Artikel 2. 
Die Staatsregierung ist ferner ermächtigt, behufs Herstellung akustischer und optischer 
Signalvorrichtungen auf den pfälzischen Bahnlinien mit gesetzlich begrenztem Bau= und Ein- 
richtungscapitale für ein Maximalcapital von 251,000 X einen jährlichen Zinsertrag in 
der Maximalhöhe von 4¼ Procent bis zum 31. December 1904 zu gewährleisten oder 
statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4½ procentigen 
Zins aus diesem Capitale entsprechenden Größe sicher zu stellen. 
Gegeben Hohenschwangau, den 29. Juli 1876. 
Ludwig. 
v. Ptetzschner. Dr. v. Lutz. ## Pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Berr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Gencral-Secretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard.