Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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übergegangenen Reservefonds der früheren Ostbahnen werden, ausschließlich des Zinsenerträg- 
nisses br0 1875, zur weiteren Dotirung des Vieinaleisenbahn-Baufonds bestimmt. 
Gegeben Hohenschwangau, den 29. Juli 1876. 
Ludwig. 
u. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. u. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Serr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Sccretär des Staatsrathes, 
A M. Wigard. 
Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des Notariatsgesetzes betr. 
(Beilage V zum Landtags-Abschiede). 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die nach Artikel 98 des Gesetzes vom 10. November 1861, das Notariat betreffend, 
von den Notaren zu leistenden Cantionen werden für jeden am Sitze eines Bezirksgerichtes 
angestellten Notar auf zweitansend Mark und für jeden andern Notar auf eintausend Mark 
bestimmt und sind in bayerischen Staatsobligationen von mindestens 3 1/ procentigem Zinsfuß 
zu bestellen.
	        
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