.W 36. 565
Die bis zur Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes in baarem Gelde erlegten Cautionen
verbleiben in ihrem bisherigen Bestande insolange, bis sie von Seite der Staatsschulden-
Tilgungs-Anstalt zur Heimzahlung gekündigt werden, in welchem Falle die Notare verpflichtet
sind, die nach dem vorausgehenden Absatze normirten Cautionen zu erlegen.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen in Artikel 98 bis 99 des vorerwähnten Gesetzes
unberührt.
Artikel 2.
Das dienstliche Einkommen, welches die Staatsregierung nach Maßgabe der Bestimmung
in Artikel 104 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. November 1861, das Notariat betreffend,
einzelnen Notaren zu sichern berechtigt ist, wird vom 1. Januar 1876 an auf den Betrag
des pragmatischen Anfangsgehalts eines Assessors am Einzelgerichte festgesetzt.
Gegeben Hohenschwangau, den 29. Juli 1876.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. kutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Berr. v. Maillinger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der General-Secretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.
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