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8. 2.
Das neue Regulativ tritt für alle bei Erscheinen gegenwärtiger Verordnung in Dienstes-
activität stehenden Staatsdiener mit dem 1. Januar laufenden Jahres in Wirksamkeit, un-
beschadet jedoch der von einzelnen derselben etwa bereits erworbenen Ansprüche auf einen
höhern Gehalt. Bei der Nachzahlung der Gehaltsmehrung sind übrigens die für das Jahr
1876 bereits empfangenen Theuerungszulagen in Abzug zu bringen.
8. 3.
Jede Vorrückung in den Gehalt einer höheren Altersclasse ist durch die Würdigkeit des
Betheiligten bedingt und von Unserer Genehmigung abhängig.
8. 4.
Bei Vorrückung in eine höhere Altersclasse kann nur jene Dienstzeit eingerechnet werden,
welche der Betheiligte mit pragmatischer Eigenschaft in einer gleichen — das heißt in der-
selben Classe und Litera des Gehaltsregulativs vorgetragenen — oder in einer höhern
Dienstesstellung zugebracht hat. Die im Quiescenzstande zugebrachte Zeit darf nicht einge-
rechnet werden.
§. 5.
Die Alterszulagen werden bei den sonst gegebenen Voraussetzungen gleichmäßig vom
Tage der Vollendung der betreffenden Dienstaltersperiode an bewilligt und zur Zahlung an-
gewiesen.
F. 6.
Die Classeneinreihung präjudicirt in keiner Weise dem Dienstrange der Beamten; die-
selbe ist nur maßgebend für die Gehaltsnormirung.
S. 7.
In Bezug auf die seit dem 1. Januar laufenden Jahres in den Nuhestand getretenen,
sowie auf die Hinterlassenen der seit dem gleichen Zeitpunkte in Dienstesactivität verstorbenen
Staatsdiener verweisen Wir auf die durch Unsern Landtagsabschied vom 29. vorigen
Monats in §. 11 getroffene Anordnung.
§. 8.
An die Stelle der einzelnen Staatsdienern durch Verordnungen oder Allerhöchste Ent-