Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 37. 5690 
schließungen gewährten firen Gehaltsnebenbezüge im Guldensuß haben vom 1. Januar l. Is. 
an die mit einer Mark achtzig Pfennige per Gulden umgerechneten Beträge zu treten. 
§. 9. 
Ebenso haben an die Stelle der in den §§. 3 und 4 Unserer Verordnung vom 
30. Mai 1872, die Bezüge der Rentbeamten betreffend, bestimmten Einnahmssummen nach 
welchen die Procente der Tantiemen der k. Rentbeamten sich abstufen, die mit einer Mark 
achtzig Pfennige per Gulden umgerechneten Beträge zu treten. 
Unsere Civil-Staatsministerien haben Uns hienach die zum Vollzuge gegenwärtiger 
Verordnung erforderlichen Anträge vorzulegen. 
Hohenschwangau, den 12. August 1876. 
Ludwig. 
v. pfretzschuer. Dr. v. Kutz. Dr. v. Fäustle, v. Berr. v. Dillit, Staaterath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
von Grieshammer. 
91°
	        
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