Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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eingestellt worden sind — vom 1. Januar l. Is. beginnend an die Stelle des bis- 
herigen Gulden 1 X 80 J zu treten haben.“ 
München, den 16. August 1876. 
Dr. v. Fäustle. v. Berr. v. Darenberger, v. Dillis, 
Staatsrath. Staatsrath. 
Der General-Secretär: 
v. Grieshammer. 
Bekanntmachung, die organischen Bestimmungen für die polytechnische Schule in München betr. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu verfügen geruht, daß an der 
polytechnischen Schule in München fernerhin eine Aufnahmsprüfung nicht mehr stattfinde und 
hiernach die §§. 36 bis 44 der organischen Bestimmungen für die bezeichnete Hochschule in 
der aus der Beilage ersichtlichen Weise abgeändert werden. 
München, den 14. August 1876. 
Dr. v. Fänstle. 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath v. Bez old. 
Leilage. 
Die §§. 36, 37 und 38 der organischen Bestimmungen für die polytechnische Schule 
haben künftig zu lauten: 
S. 36. 
Wer an der polgytechnischen Schule als Studirender immatriculirt werden will, hat 
ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren, den Besitz der nöthigen Vorkenntnisse und ein 
gutes sittliches Verhalten nachzuweisen. 
Für Minderjährige ist überdies der Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen 
Einwilligung erforderlich.
	        
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