Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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4 
A. B. 
für die Prü- 
ze iu 
Gegen stan d. 1 * 
:# # 
Pf. Pf. P. Pf 
4. Goldmünzgewichte. 1 
a) Normal= und Passirgewichtsstück zu 10 und 20 J — 2010 
b) Vielfache von Normalgewichtsstücken, und zwar: D1 
Stück von 500 — V 5 
„ „ 100 und 200 . . — 10 5 
„ 500. . —;2010 
»»1000unb2000-f-. . — 30 16 
Inden Gebühren für die Eichung der Gewichte sind diejenlgen für leine Berichtigungen aberifen. 
Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren die Summe der für die einzelnen Stücke zu 
erhebenden Gebühren. 
Für alle Gemichtsstücke tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Columne A um 2000 ein, 
sobald Jemand 100 Stück und mehr von derselben Schwere zu gleicher Zeit zur Eichung bringt. 
Die Ansätze in Columne B bleiben in solchen Fällen ungeändert. 
  
  
A.PHe 
Gegenstand. für die sürdenrt 
t * Eichun ung ohne 
8 Stempelung 
Pf. Pf. 
VIII. Wiagen. ·- 
S)·Hdckerwaagen 5 3 
b) Gleicharmige Balkenwaagen und oberschalige 
Waagen (Tafelwaagen). 
  
  
Bei einer größten einseitigen Tragfähigkeit von 500 G. und weniger 10 5 
von mehr als 500 G. bis zu 5 K .. 16 10 
5 K. „ 20 „ . . 20 15 
(2 20 „ „ 50 „ . 35 20 
50 „ „ 100 „ . . 60 40 
für ge Stufe von bo K ein Mehrbetrog von . 15 10
	        
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