Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

592 
8. 3. 
Den Hauptlehrern an den Präparandenschulen, welche bereits vor dem Erlaß gegen- 
wärtiger Verordnung angestellt worden sind, werden Wir die in dieser Eigenschaft bereits 
zurückgelegte Dienstzeit bei Bemessung der Dienstalterszulagen in Anrechnung bringen lassen. 
8. 4. 
Gegenwärtige, für alle Landestheile giltige Verordnung tritt vom 1. Januar 1876 an 
in Wirksamkeit. 
Gleichzeitig erlöschen alle entgegenstehenden früheren Bestimmungen. 
Linderhof, den 17. August 1876. 
Ludwig. 
Dr. v. Cutz. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath von Bezold. 
Königlich Alle # chste Verordnung, das Gebühren-Regulativ für die Mannschaft des 
endarmerie-Corps vom Oberwachtmeister abwärts betr. 
Cundwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bäyern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns bewogen, für die Mannschaft Unseres Gendarmerie-Corps vom 
Oberwachtmeister abwärts unter Aufhebung der Bestimmungen Unserer Verordnung vom 
1. August 1874 — Gesetz= und Berordnungsblatt Seite 457 — die in dem beiliegenden 
Regulative enthaltenen Gebühren vom 1. Januar 1876 an zu bewilligen. 
Linderhof, den 17. August 1876. 
Ludwig. 
v. Dillis, Staateratt. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Graf von Hundt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.