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Besondere Bestimmungen.
1. An Functionszulagen erhalten:
a) die Stations-Commandanten täglich 10 7;
b) die Rechnungs= und Schreibgehilfen bei dem Gendarmerie-Corps= und den
Compagnie-Commando's täglich 20 J;
) die bei der Gendarmerie-Schule verwendeten Sergenten täglich 40 J.
2. Für eine leichte Fourage-Ration wird jene Vergütung verabreicht, welche von Seite
des k. Kriegsministeriums periodisch festgesetzt wird.
3. Für die Bestreitung der Casernirungs-, Stall= und übrigen kleinen Bedürfnisse erhält
jeder Mann vom Oberwachtmeister abwärts einen Oekonomiebeitrag von monatlich 3 J4, oder bei
vorkommender Verrechnung für einzelne Tage 10 J.
4. Beim Zugange in die Gendarmerie erhält jeder zum Gendarmen Ernannte für die
mit Ausnahme der großen Montur und Armatur aus eigenen Mitteln anzuschaffenden Equi-
pirungsstücke einen einmaligen Equipirungskostenbeitrag von 36 -/X, welcher jedoch zurückzu-
erstatten ist, wenn der Betreffende aus irgend einem Grunde innerhalb der ersten drei Dienst-
jahre aus dem Corps austritt oder entlassen wird.
Bekanntmachung, Aenderungen in der Landwehrbezirks-Einthellung für das Deutsche Reich betr.
Staateministerium des Innern und Kriegsministerium.
Zufolge Mittheilung der k. preußischen Ministerien des Innern und des Kriegs wurde
genehmigt, daß die Wahrnehmung des Ersatzgeschäftes für Berlin durch zwei selbstständig
nebeneinanderstehende Ersatzcommissionen erfolge, deren Geschäftsbereiche nach den Anfangs-
buchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen in der Art abgegrenzt werden, daß der
Aushebungsbezirk I alle Personen, deren Namen mit den Buchstaben des Alphabetes A bis
einschließlich K. der Aushebungsbezirk II alle diejenigen umfaßt, deren Namen mit den Buch-
staben L bis 2 beginnen. Die Commissionen führen die Bezeichnung: Ersatzcommission des
Aushebungsbezirkes Berlin I1 und resp. II. ..
Hiernach ist die dem §. 1 des ersten Theiles der Wehrordnung für das Königreich
Bayern vom 21. November 1875 als Anlage 1 beigefügte Landwehrbezirks-Ein-
theilung (Beil. zu Nr. 63 des Gesetz= und Verordnungs-Blattes auf Seite 121) an der
einschlägigen Stelle zu berichtigen.
München, den 21. August 1876.
v. Dillis, Staatsrath. Graf Tattenbach, Generalmajor.
Der General-Serretär:
Graf von Hundt, Ministerialrath.