Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Da es nach dem unerforschlichen Rathschlusse der göttlichen Vorsehung dem Verblichenen 
nicht beschieden war, jene Anstalt Selbst noch in's Leben zu führen, so wollen nunmehr 
Wir die von dem allerdurchlauchtigsten Stifter getroffenen Anordnungen vollziehen, 
wie folgt: 
J. 
Zur Dotation der beschlossenen Stiftung bestimmen Wir: 
I. das hiefür nach Anordnung Unseres Herrn Vaters erbaute, am östlichen Ende 
der neuen Maximiliansstraße in Unserer Haupt= und Residenzstadt München 
gelegene Gebäude nebst Zugehör; 
II. die gesammte Mobiliar-Einrichtung des Stiftungsgebäudes sammt den Attributen 
für die stiftungsmäsigen Bildungszwecke, sowie die dortselbst eingerichtete Gallerie 
von dreißig Oelgemälden und die dort befindliche Sammlung von vierundzwanzig 
marmornen Büsten; 
III. ein in der Codicillarverfügung Seiner Majestät des Königs Maxi- 
milian II. vom 16. April 1860 ausgesetztes, verzinslich anzulegendes Capital 
von 800,000 Gulden (1,371,428. 57 J). 
I. 
Dieser hiedurch vollzogenen Stiftung ertheilen Wir in der Eigenschaft einer selbststän- 
digen öffentlichen Unterrichtsstiftung mit der Benennung: 
„Königliches Maximilianeum“ 
Unsere landesherrliche Bestätigung. 
III. 
Die näheren Anordnungen über die inneren und äußeren Verhältnisse der Stiftung sind 
in den mitfolgenden „Grundbestimmungen für das k. Marimilianeum in München“ enthalten, 
deren Aenderung und Ergänzung übrigens Wir Uns und Unseren Regierungsnachfolgern 
vorbehalten. 
Wir geben Uns dem Vertrauen hin, daß die Stiftung eine erfolgreiche Wirksamkeit 
entfalten und durch ihre Segnungen das Andenken an den allerdurchlauchtigsten Stifter bis 
in die spätesten Zeiten vererben werde, sowie Wir von den zum Genusse der Stiftung Be- 
rufenen erwarten dürfen, daß sie die ihnen zu Theil gewordene wohlwollende Königliche
	        
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