Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

40. 599 
Etwaige, durch Zufall oder andere Verhältnisse entstandene Abgänge sind aus den Zinsen 
des Capitalvermögens zu ergänzen. 
S. 6. 
Aus den Nenuten des Stiftungsvermögens sind zu bestreiten: 
1. der erforderliche Aufwand auf die dem ursprünglichen Umfange, dem Stiftungszwecke 
und der anfänglichen äußeren Ausstattung entsprechende Erhaltung des Stiftungsgebäudes, 
seiner sämmtlichen Pertinenzien sowie der in §. 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Sammlungen; 
2) die Beschaffung und Instandhaltung der zur Verwirklichung des Stiftungszwecks 
nöthigen Einrichtung des Hauses; 
3) die erforderlichen Ausgaben für Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und andere 
Lasten der Stiftung; 
4) der gesammte zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderliche sonstige Aufwand 
einschließlich der in §. 28 bezeichneten Ausgaben. 
Die hienach noch verbleibenden Erübrigungen sind zu admassiren und periodisch dem 
Stiftungscapitale dauernd beizuschlagen, sobald deren Entbehrlichkeit für die laufenden Aus- 
gaben feststeht. 
8. 7. 
Der k. Pagerie steht an den in Beilage D aufgeführten Bestandtheilen des Stiftungs- 
gebäudes und seiner Pertinenzien das Recht des unentgeltlichen Nießbrauchs zu. 
Dieses Recht ist in Ansehung der in Beilage D Abtheilung 1 aufgeführten Objecte ein 
ausschließliches, während die in Beilage D Abtheilung II bezeichneten Objecte zur gleich- 
mäßigen Benützung für das k. Maximilianeum und die Pagerie bestimmt sind. 
Die näheren Bestimmungen über die Art dieser gemeinsamen Benützung und über die 
Beilegung etwa entstehender Differenzen werden durch ein besonderes Regulativ getroffen, 
welches nach Vernehmung des Curatoriums des Maximilianeums und der Vorstandschaft der 
k. Pagerie durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
aufgestellt wird und der Bestätigung des Königs unterliegt. 
Auf die Dauer der Ausübung ihres Rechtes hat die k. Pagerie nach Maßgabe der 
Normen, welche jeweilig für die Nutznießer der Staatsgebäude gelten, die Kosten für Wendung 
der kleineren Baufälle in Ansehung der von ihr ausschließlich benützten Räume allein und
	        
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