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in Ansehung der in Gemeinschaft mit dem Maximilianeum benützten Objecte zu gleichen Theilen
mit letzterem zu bestreiten.
Die der k. Pagerie in Abs. 1 eingeräumte Nutznießung ist unübertragbar; sie
erlischt zu Gunsten des Maximilianeums, wenn die k. Pagerie von derselben innerhalb der
nächsten zehn Jahre vom Tage der Sanction dieser Satzungen keinen eigenen dauernden Ge-
brauch zu machen in der Lage ist.
8. 8.
Die Verwaltung des gesammten Stiftungsvermögens steht der k. Universität München
zu, welche dieselbe durch ihren Verwaltungs-Ausschuß zu führen hat.
Der Universitäts-Verwaltungsausschuß soll diese Verwaltung nach denselben Normen und
Modalitäten führen, wie die des Universitätsvermögens.
Er hat insbesondere auch die Stiftung in allen vermögensrechtlichen Beziehungen und
hinsichtlich der Proceßführung zu vertreten.
8. 9.
Die Aufsicht über das Stiftungsgebäude und dessen Pertinenzien steht dem Vorstande
des k. Maximilianeums unter der Controle des Verwaltungsausschusses zu.
Derselbe (Vorstand) hat insbesondere die zur Reinigung und Instandhaltung des Gebändcs
nöthigen Arbeiten anzuordnen und zu überwachen. Sind größere Reparaturen oder Er-
gänzungen des Gebäudes nöthig, so hat er darüber an den Verwaltungsausschuß zu berichten,
dessen Competenz in Gemäßheit des §. 8 Abs. 2 dieser Satzungen sich nach den Normen be-
mißt, welche für die Gebäude der Universität gelten.
F. 10.
Die mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens verknüpften Cassa= und Rechnungs-
geschäfte werden durch die Cassaverwaltung der Universität München gegen Verwilligung einer
ständigen Functions-Remuneration besorgt, deren nähere Festsetzung bei jeder Personal-
veränderung durch königliche Entschließung erfolgt.
Die Geschäftsführung dieser Cassaverwaltung soll der Aufsicht und Leitung des k. Ver-
waltungs-Ausschusses ganz in derselben Weise unterliegen, wie dies bei der Geschäftsführung
der Cassaverwaltung hinsichtlich des Universitätsvermögens selbst der Fall ist.