Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

40. 603 
§. 19. 
Jedem Zöglinge steht zu jeder Zeit der Austritt aus der Anstalt frei. 
g. 20. 
Auf Antrag des Curatoriums kann ein Zögling wegen Unfleißes, Unsittlichkeit, unge- 
ordneten Lebenswandels oder Unbotmäßigkeit auch vor Ablauf der regelmäßigen Aufenthalts- 
dauer durch Königliche Entschließung aus der Anstalt entlassen werden. 
Die Dimission oder Relegation von der Universität zieht von selbst die Entlassung aus 
der Anstalt nach sich. 
IV. Abschnitt. 
Gekonomische Einrichtung der Anstalt. 
8. 21. 
Die Zöglinge des Maximilianeums genießen freie Wohnung und Verpflegung in der 
Anstalt, sowie unentgeltlichen Unterricht in den im Anstaltsgebäude vorzutragenden Lehr- 
gegenständen. 
Alle anderen Bedürfnisse, einschließlich der Bezahlung von Honorarien an der Univer- 
sität haben die Zöglinge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Für dürftige Zöglinge bestreitet auch diese weiteren Ausgaben die Anstalt. 
Ob ein Zögling die besonderen Vortheile der dürftigen zu genießen habe, bestimmt das 
Curatorium. 
Auf Antrag des Verwaltungsausschusses und des Curatoriums kann vom Könige ange- 
ordnet werden, daß von bemittelten Zöglingen ein jährlicher entsprechender Beitrag zu den 
Unterhalts= und Unterrichtskosten erhoben werde. Die Höhe dieses Jahresbeitrags wird auf 
den nach Einvernahme des Verwaltungsausschusses zu stellenden Antrag des Curatoriums 
durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bestimmt. 
g. 22. 
Sämmtliche Zöglinge sind verpflichtet, sich allen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
in der Anstalt bestehenden Vorschriften pünktlichst zu unterwerfen. 
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