Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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8. 23. 
Die Hausordnung wird im Einvernehmen mit dem Vorstande der Anstalt durch das 
Curatorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des k. Staatsministeriums des Innern 
für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgesetzt. 
V. Abschnitt. 
Von der Ausbildung der Zöglinge. 
8. 24. 
In solange für die Aufnahme in das k. Maximilianeum die Bestimmung in §. 14 
Abs. 2 in Wirksamkeit besteht, muß jeder Zögling des Maximilianeums zugleich der Uni- 
versität München durch Immatriculation als Studirender angehören. 
8. 26. 
Die Bildungsmittel der Universität sind von den Zöglingen umfassend und gewissenhaft 
zu benützen, damit sich dieselben sowohl eine gründliche allgemeine Bildung, insbesondere in 
den geschichtlichen und philosophischen Doctrinen, als auch gediegene Kenntnisse in ihrem 
speciellen Studienfache erwerben. 
8. 26. 
Die durch die Universität gebotenen Bildungsmittel sollen für die Zöglinge insoweit 
ergänzt werden, als dies zur sicheren Erreichung des Stiftungs zweckes erforderlich erscheint. 
Es sollen zu dem Zwecke geeignete Lehrer zum Unterricht oder zu Vorträgen über ein- 
zelne Gegenstände für die Zöglinge auf Kosten der Anstalt beigezogen werden. Insbeson- 
dere sollen die Zöglinge in den neueren Sprachen gründlichen Unterricht erhalten. 
Zur Belebung und Befestigung ihres Studiums sollen für die Zöglinge aus der Zahl 
der Privatdocenten oder jüngeren Professoren der betreffenden Facultät der Hochschule München 
oder auch aus dem Beamtenstand Repetenten aufgestellt werden, welche den Lehrstoff mit den 
Zöglingen conversatorisch und disputatorisch durcharbeiten und ihnen bei dem Studium mit 
Nath und That an die Hand gehen. 
§.27. 
Die Aufstellung der im 8. 26 erwähnten Lehrer erfolgt auf den Vorschlag des Cura- 
toriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
	        
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