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Außerdem liegt ihm überhaupt die Fürsorge dafür ob, daß der Stiftungszweck jederzeit
unverändert und vollständig im Geiste des Stifters zur Ausführung komme.
Alljährlich hat das Curatorium durch Vermittlung des Staatsministeriums des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten an den König über den Stand und die Leistungen
der Anstalt, wie über die wahrgenommenen Mängel und Bedürfnisse derselben zu berichten
und hiemit diejenigen Anträge und Vorschläge zu verbinden, welche ihm mit Rücksicht auf
die Interessen der Anstalt und die Erreichung des Stiftungszweckes angemessen erscheinen.
VIII. Abschnitt.
Protectorat des Königs.
§. 36.
Der König ist der Protector und Schutzherr der Anstalt.
In dieser Eigenschaft übt der König alle diejenigen Befugnisse aus, welche ihm durch
das gegegenwärtige Statut eigens vorbehalten sind.
Außerdem steht dem Könige die Vorkehrung aller derjenigen Maßnahmen zu, welche
sich zum Zwecke der Sicherung einer pünktlichen Erfüllung des Stiftungszweckes, sowie einer
genauen Ausführung des gegenwärtigen Statuts als nothwendig erweisen.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8. 87.
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts können nur nach Beschluß des Curatoriums
und nach gutachtlicher Vernehmung des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten durch Königliche Entschließung getroffen werden.
In keinem Falle und unter keiner Voraussetzung darf der Stiftungszweck geändert,
noch eine solche Neuerung herbeigeführt werden, durch welche die Mittel zur Erreichung des-