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Abgenũtzte und beschädigte Stücke werden nur dann angenommen und umgewechselt,
wenn die Aechtheit und der Werthbetrag unzweifelhaft zu erkennen sind und wenn die Gewiß-
heit erlangt wird, daß kein Mißbrauch mit den etwa fehlenden Stücken stattfinden könne.
Die Entscheidung hierüber steht der k. Staatsschuldentilgungs-Commission dahier zu.
München, am 24. August 1876.
In Vertretung des k. Staatsministers der Finanzen:
der k. Staatsrath
v. Pfistermeister.
Der General-Secretär:
Ministerlalrath v. Grieshammer.
Bezeichnung
der Cassen, bei welchen Bayerische Cassa-Anweisungen bis 29. September 1877 umgewechselt
werden:
1) K. B. Staatsschuldentilgungs-Hauptcassa in München und k. Hauptbank in Nürnberg,
2) inso weit die Cassenbestände der nachfolgenden Cassen ausreichen,
bei den
K. Staatsschuldentilgungs-Specialcassen in Augsburg, Nürnberg und Würzburg,
K. Kreiscassen in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Regens-
burg, Speyer und Würzburg.
K. Filialbanken in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Hof,
Ludwigshafen, München, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing und Würzburg,
3) vermittlungsweise bei allen k. Rentämtern, welche sich nicht mit einer der vorge-
nannten Cassen am nämlichen Orte befinden.
Berichtigung.
Im Gesetz= und Berordnungsblatt Nr. 37 vom 18. August 1876 hat in dem als Beilage angereihten
Gehalteregulativ
1) auf Seite 576 bei der Classe VII b der Bortrag auf Zeile 4 statt „die Directoren der Arbeitshäuser“ zu
lauten: „die Directoren der Strafanstalten und Arbeitshäuser“;
2) auf Seite 582 bei der Classe IX#e der Vortrag auf Zeile 5 flatt „die Verwalter der Arbeitshäuser“ zu
lauten: „die Verwalter der Strafanstalten und Arbeitshäuser“.