Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

  
  
M 4. 43 
4. " 
Gegen stand. für die t die Pru- 
guze 
Pt. l. 
f) Straßburger und ähnliche Brückenwaagen 
von zulässiger Construction. 
Bis zur größten Tragfähigkeit von 20 K. . 25 20 
über 20 K. bis zu 50 K. 35 25 
6 50„ „ 250 „ 50 35 
1 260 i7 7 500 i 70 45 
„ 500, „ 750 „ 90 60 
„ 750 „ „ 1000 „ 105 70 
„ 1000 „ „ 1500 „ 130 90 
„ 1500 „ „ 2000 „ 160 105 
„ 2000 „ „ 2500 „ 170 120 
„ 2500 „ „ 3000 „ 190 135 
„ 3000 „ „ 3500 „ 210 150 
„ 3500 „ „ 4000 „ 230 165 
„ 4000, „ 4600 „ 250 180 
4500 „ 5000 „ 270 195 
Für jede weitere tufe von 500 K / ein Mehrbetrag von 20 15 
Für Brückenwaagen mit Laufgewicht kommen zu den vorstehenden 
Gebühren noch weiter in Ansatz . . 35 25 
6) Für die Eichung und Stempelung combinirter 
Brücken= und Tafelwaagen ist die Summe der für jede 
der beiden vereinigten Waagengattungen in der Taxe ausgeworfenen 
Gebühren anzusetzen. 
b) Federwaagen für Etsenbahn-Passagiergepäck. 
Del einer größten Tragfählgkeit bis zu 250 K. 100 80 
dei elner größeren Tragfähigkeit. 150 110 
In Postdienst -erwendtte Zeigerwaagen bis zu 
ener Tragfählgkeit von 500 G. 15 10 
  
8° 
 
	        
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