Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bekanntmachung, die Gehaltsbezüge der k. Forstamts-Assistenten und Förster betr. 
Konigliches Staatsministerium der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben mit Abänderung der betreffenden Bestimmungen 
der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Juli 1853, die Organisation der Staatsforstverwaltung 
betreffend, und der in den Bekanntmachungen vom 15. Juni 1872 und 20. August 1874 
veröffentlichten Besoldungsnormen Folgendes Allerhöchst anzuordnen geruht: 
J. 
Der jährliche Gehalt der Forstamts-Assistenten besteht: 
1) in dem Hauptgeldbezug für die I. Classe, das ist, die im Dienste ältere Hälfte 
zu 1100 .X (eintausend vierhundert Mark) und für die II. Classe, das ist, die im Dienste 
jüngere Hälfte zu 1200 .X (eintausend zweihundert Mark), 
2) in dem Nebenbezug von einer Wohnungsentschädigung zu 100 J¾ (einhundert 
Mark) für die Assistenten an den Forst= und Triftämtern und zu 220 J¾ (zweihundert 
rnrri 
II. 
Der jährliche Hauptgeldbezug der k. Förster beträgt: 
a) in den ersten drei in der Eigenschaft als Förster zurückgelegten Dienstjahren 1080= 
(eintausend achtzig Mark), 
vom 4. bis einschließlich 5. Dienstjahre 1140 „X (eintausend einhundert und 
vierzig Mark), 
c) vom 6. bis einschließlich 10. Dienstjahre 1200 .4 (eintausend zweihundert Mark) 
und erlangt 
b 
d4) für jedes weitere in der Eigenschaft als Förster zurückgelegte Quinquennium eine 
Mehrung mit 60 „X& (sechzig Mart) 
III. 
Der jährliche Normalanschlag und ebenso die jährliche Vergütung in Geld ist festgesetzt: 
a) für die freie Wohnung eines k. Försters auf 54 . (fünfzig vier Mart) und 
b) für die einem k. Förster gebührenden sechs Tagwerk Dienstgrundstücke auf 108 . 
(einhundert acht Mark).
	        
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