Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.K 41. 613 
IV. 
Die Voraussetzungen für die Vorrückung in den Gehalt einer höheren Altersclasse bleiben 
nach Maßgabe des Art. 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Juli 1853, die Organi- 
sation der Staatsforstverwaltung betreffend, geordnet. 
V. 
Vorstehende Gehaltsnormen treten mit dem 1. Jänner laufenden Jahres anfangend in 
Wirksamkeit. 
VI. 
Die k. Forstmeister sind der Verpflichtung, in ihrer Dienstwohnung einem der zuge- 
theilten Forstamts-Assistenten ein Zimmer mit Beheizung, Bett und den nöthigen Mobilien 
zur Benützung einzuräumen, für die Folge enthoben. 
München, den 25. August 1876. 
In Vertretung des k. Staatsministers der Finanzen: 
der k. Staatsrath 
v. pfistermeister. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath von Grieshammer. 
  
Ordens-Verleihung. im kaiserlich japanesischen Finanzministerium, 
Alexander von Siebold in Meddo, das 
Seine Majestät der König haben Ritterkreuz I. Classe des Verdienstordens vom 
Sich Allergnädigst bewogen gefunden, unter'm hl. Michael zu verleihen. 
4. April l. Is. dem Secretär und Uebersetzer 
 
	        
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